Leistungskürzung

Es kann sein, dass Sie auf dieser Webseite gelandet sind, weil Ihnen die Versicherung die Leistungen gekürzt hat oder überhaupt nichts bezahlen will. Dies ist z.B. möglich, wenn Sie eine starke Mitschuld am Unfall tragen. Anwälte und Gerichte unterscheiden hier mehrere Begriffe:

  • Absicht
  • Grobfährlässigkeit
  • Vorzustand
  • Quotenvorrecht des Geschädigten

Absicht

Wenn sich jemand absichtlich einen Schaden zufügt, um dafür Leistungen einer Unfallversicherung oder anderer Versicherungen zu erhalten, geht leer aus. Wer sich beispielsweise absichtlich verstümmelt, um Geld von der Versicherung zu erhalten, erhält keine Leistungen. Das gleiche gilt bei Selbstmord oder bei Tötung eines Versicherten – hier erhalten auch die Angehörigen des Verstorbenen keine Leistungen.

Grobfahrlässigkeit

Solche Vorfälle kommen jedoch selten vor. Öfters ist Grobfahrlässigkeit im Spiel. Wenn jemand grundsätzliche Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet, dann kann es sein, dass die Versicherung je nach Höhe des eigenen Verschuldens die Leistungen kürzt. Dabei muss jeder Fall einzeln geprüft werden, und es besteht ein relativ grosser Ermessensspielraum. Hier kann beispielsweise ein Anwalt helfen, einer grobfahrlässig vorgegangenen Person zu einer geringeren Reduktion der Leistung zu verhelfen, als dies die Versicherung eingeschätzt.

Anhand von früheren Gerichtsurteilen kann oft abgeleitet werden, wie hoch ein Richter die eigene Grobfahrlässigkeit einschätzen könnte und wie hoch die Leistungskürzung der Unfallversicherung ausfallen könnte. Ein Rechtsanwalt bietet hier Hilfe, da er Kenntnis und Zugriff auf die betreffenden Urteile hat. Zur besseren Veranschaulichung geben wir Ihnen drei Beispiele für die Leistungskürzung durch Grobfahrlässigkeit:

  • Fahrt auf Motorrad, ohne dabei den Helm getragen zu haben: 10 Prozent
  • Überfahren einer roten Ampel bei guter Kenntnis der Kreuzung: 20 Prozent
  • Springen aus einem relativ schnell fahrenden Zug: 50 Prozent

Die Beispiele sind nur Anhaltspunkte, entscheidend sind letztendlich die konkreten Umstände.

Hinweis: Kinder im Strassenverkehr gelten erst ab einem bestimmten Alter als voll zurechnungsfähig. Je nach Alter und konkreter Situation werden Leistungen nicht oder weniger stark im Verhältnis zu einem Erwachsenen gekürzt.

Vorzustand (konstitutionelle Prädisposition)

Wenn jemand schon vor dem Unfall gesundheitlich angeschlagen war, dies sich jedoch noch nicht zeigte, spricht man von einem latenten Vorzustand.

Hätte sich dieser Vorzustand auch ohne einen Unfall negativ auf die Gesundheit ausgewirkt, so kann von der Haftpflichtversicherung ab diesem Zeitpunkt nichts mehr geltend gemacht werden.

Sofern sich der Vorzustand ohne Unfall nicht ausgewirkt hätte, dann könnte die Haftpflichtversicherung belangt werden. Der Schaden wird allfällig gekürzt, jedoch unter Vorbehalt des Quotenvorrechts.

Quotenvorrecht des Geschädigten

Sofern die Leistungen wegen einem Selbstverschulden oder eines Vorzustandes gekürzt werden, hat der Geschädigte Vorrang gegenüber den Regressansprüchen seines eigenen Versicherers. Je nachdem kann es also sein, dass man trotz Selbstverschulden oder Vorzustand die vollen Leistungen erhalten kann. Einzelheiten kann Ihnen ein Spezialist erklären.