Höhe der Genugtuung nach OHG

Auf wie viel Geld hat man Anspruch, wenn einem eine Genugtuung zugesprochen wird? Obwohl jeder Fall einzeln geprüft und beurteilt werden muss, so gibt es doch Bandbreiten, um die Höhe der Genugtuung grob abzuschätzen. Im Opferhilfegesetz OHG sind die Maximalbeträge vorgegeben. Diese betragen 70‘000 Schweizer Franken für das Opfer und 35‘000 Schweizer Franken für Angehörige. Haben mehrere Angehörige Anspruch auf Genugtuung, so gilt der Maximalbetrag pro Person.

Das Bundesamt für Justiz hat Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung veröffentlicht. Die Behörde kann innerhalb dieser Bandbreiten und je nach Schwere des Falls ihren Entscheid treffen. Die oberen Beträge je Zeile sind nur für die schwerwiegendsten Fälle der Kategorie zu entrichten. Temporäre Beeinträchtigungen oder solche von geringen Auswirkungen sind nicht Genugtuungs-berechtigt.

Tabelle Höhe Genugtuung Opfer

Die folgenden Richtwerte gelten für Opfer. Die Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung.

Genugtuung für Opfer Das Opfer
Bis 20‘000 Franken
  • hat eine mittelschwere Beeinträchtigung, wie etwa den Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns
20 bis 40‘000 Franken
  • kann sich nur noch eingeschränkt bewegen (z.B. Verlust Bein)
  • oder eine Organ oder eine Funktion sind beeinträchtigt (z.B. bleibende Schmerzen am Rücken, bleibende Narben im Gesicht)
40 bis 55‘000 Franken
  • hat eine starke Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeiten erlitten (z.B. Paraplegie)
  • oder seine sozialen/intellektuellen Fähigkeiten sind stark beeinträchtigt (Blindheit, Taubheit)
55 bis 70‘000 Franken
  • Obiger Fall, aber mit sehr starke Beeinträchtigungen (z.B. Tetraplegie)

Daneben sind auch Genugtuungs-Beiträge bei Vergewaltigungen oder bei Beeinträchtigung  der psychischen Integrität möglich.

Tabelle Höhe Genugtuung Angehörige

Die folgenden Richtwerte gelten für Angehörige. Die Genugtuung richtet sich wiederum nach der Schwere der Beeinträchtigung.

Genugtuung für Angehörige Beeinträchtigung Angehöriger
Bis 8‘000 Franken
  • Tod Schwester/Bruder
8 bis 18‘000 Franken
  • Tod Mutter/Vater
10 bis 20‘000 Franken
  • Tod Kind
20 bis 30‘000 Franken
  • Tod Ehefrau/Ehemann oder Lebenspartner
25 bis 35‘000 Franken
  • Massive Beeinträchtigung (z.B. intensiver Pflegefall)

 

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