Verjährung bei Haftpflichtversicherung

Bei Haftpflichtversicherungen gibt es unterschiedlich lange Verjährungsfristen. Sobald eine Forderung verjährt ist, ist sie gesetzlich nicht mehr durchsetzbar. Bei Eintreten eines Schadens ist es also wichtig, dass Sie sich ein Bild über die Verjährungsfristen machen. Eventuell ist bereits hier der Beizug eines Anwalts lohnenswert, denn die Fristen zur Verjährung sind unterschiedlich lang. Sind zwei verschiedene Fristen denkbar, dann sollten Sie sicherheitshalber von der kürzeren Frist ausgehen.

Verjährungsfristen Haftpflichtrecht

Die Grundregel lautet, dass bei Tötung oder Körperverletzung der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren verjährt von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Es gibt noch andere Fristen, aber das ist die Grundregel. Beachten Sie den Hinweis weiter unten.

Unterbrechung Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann jedoch unterbrochen werden. Dazu muss die verunfallte Person eine der folgenden Handlungen ausführen:

  • Betreibung des Schuldners (in der Regel die Versicherung)
  • Klage oder Einrede bei einem Gericht (in der Regel gegen die Versicherung)
  • Sühneversuch (Einladung zum Friedensrichter)

Oft ist es auch so, dass die Versicherung selbst auf eine Verjährung verzichtet. In einem solchen Verjährungsverzicht bestätigt die Versicherung, für eine bestimmte Dauer auf die Verjährung des Falls zu verzichten. Erreichen Sie oder Ihr Rechtsanwalt, dass die Versicherung Ihnen den Verjährungsverzicht bestätigt, dann sind die obigen drei Punkte nicht notwendig, um die Verjährung zu unterbrechen.

Hinweis: Verjährungsfragen sind äusserst komplex, z.B. ist manchmal bereits die Frage, ab wann das Opfer Kenntnis des Schadens hatte, schwierig zu beantworten. Deswegen sollte bei solchen Fragen ein juristischer Beistand zugezogen werden, denn ist die Verjährung abgelaufen, kann man nichts mehr unternehmen.
In gewissen Kantonen gibt es Verwirkungsfristen, die vom Strafrecht abhängen und kantonal unterschiedlich sein können. Die Verwirkung lässt sich nicht unterbrechen. Je nach Kanton muss man ein Gesuch oder eine Klage einreichen um die Fristen zu waren. Deswegen sollten man solche Fälle durch einen Experten oder einen spezialisierten Rechtsanwalt abklären lassen.