Das überarbeitete Gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftagen ist Anfang 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz – oder kurz OHG – befasst sich in einigen Artikeln vertieft mit der Genugtuung. Wir gehen hier näher auf die wichtigsten Punkte zum Thema Genugtuung im Zusammenhang mit dem Opferhilfegesetz ein.
Wer hat Anspruch auf Genugtuung?
Mit dem neuen Opferhilfegesetz haben nicht nur die Opfer selbst Ansprung auf Genugtuung, sondern auch deren Angehörige wie Kinder oder Ehepartner. Beachten Sie, dass die Genugtuung nach OHG ergänzend zu den anderen Versicherungen wie Invalidenrente, Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung zum Zuge kommt.
Warum eine Genugtuung?
Das Opfer selbst, aber auch die Angehörigen des Opfers können viel Leid, Schmerz und grosse finanzielle Einbussen erleiden. Dies kann zumindest teilweise mit einer Genugtuung in Form von Geld gemindert werden. Eine Genugtuung ist somit auch Geld für erlittenen Schmerz und erlittenes Leid.
Genugtuung nur für in der Schweiz begangene Straftaten
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht nur für die Folgen von in der Schweiz begangenen Straftaten. Es spielt dabei keine Rolle, welche Nationalität und welchen Wohnort das Opfer und dessen Angehörige haben. Das Opferhilfegesetz schliesst aber eine finanzielle Entschädigung nach OHG aus, wenn die Straftat ausserhalb der Schweiz begangen wurde.
Höhe der Genugtuung
Die Genugtuungssumme ist abhängig von der erlittenen Beeinträchtigung und gesetzlich gegen oben limitiert. Das Opfer und dessen Angehörige können unterschiedliche Genugtuungssummen erhalten. Wohnen die Anspruchsberechtigen Personen im Ausland, dann kann die Summe gekürzt werden, wenn dort die Lebenshaltungskosten geringer als in der Schweiz sind. Die maximale Summe beträgt für Opfer 70‘000 Schweizer Franken und für Angehörige die Hälfte dieses Betrags. Hier finden Sie eine ausführliche Liste mit dem zu erwartenden Geld als Genugtuung.
Geltendmachung der Genugtuung
Man muss ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichen, damit überprüft wird, ob man Anspruch darauf hat. Dies muss für Straftaten, die nach dem 01.01.2007 begangen wurden, innerhalb von fünf Jahren seit der Straftat oder ab Kenntnis der Straftat erfolgen. Das Verfahren selbst ist relativ rasch und kostenlos.