Verjährung bei Haftpflichtversicherung

Bei Haftpflichtversicherungen gibt es unterschiedlich lange Verjährungsfristen. Sobald eine Forderung verjährt ist, ist sie gesetzlich nicht mehr durchsetzbar. Bei Eintreten eines Schadens ist es also wichtig, dass Sie sich ein Bild über die Verjährungsfristen machen. Eventuell ist bereits hier der Beizug eines Anwalts lohnenswert, denn die Fristen zur Verjährung sind unterschiedlich lang. Sind zwei verschiedene Fristen denkbar, dann sollten Sie sicherheitshalber von der kürzeren Frist ausgehen.

Verjährungsfristen Haftpflichtrecht

Die wichtigsten Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht sind:

Motorfahrzeughaftpflicht: Zwei Jahre ab Kenntnis des Schadens

Produkthaftpflicht: Drei Jahre ab Kenntnis des Schadens durch ein mangelhaftes Produkt

Körperverletzung oder fahrlässige Tötung: Sieben Jahre ab Unfall

Unfälle ohne spezielle Verjährungsfrist: Ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Verursacher des Schadens, maximal 10 Jahre nach der schädigenden Handlung

Opferhilfe: Für Straftaten, die nach dem 01.01.2007 begangen wurden, beträgt die Frist grundsätzlich 5 Jahre ab Straftat oder ab Kenntnis der Straftat (bei früheren Fällen gilt die zweijährige Verwirkungsfrist). Bei gewissen schweren Delikten an Kindern kann das Opfer bis zum vollendeten 25. Altersjahr Gesuch um Genugttung und Entschädigung einreichen

Unterbrechung Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann jedoch unterbrochen werden. Dazu muss die verunfallte Person eine der folgenden Handlungen ausführen:

  • Betreibung des Schuldners (in der Regel die Versicherung)
  • Klage oder Einrede bei einem Gericht (in der Regel gegen die Versicherung)
  • Sühneversuch (Einladung zum Friedensrichter)

Oft ist es auch so, dass die Versicherung selbst auf eine Verjährung verzichtet. In einem solchen Verjährungsverzicht bestätigt die Versicherung, für eine bestimmte Dauer auf die Verjährung des Falls zu verzichten. Erreichen Sie oder Ihr Rechtsanwalt, dass die Versicherung Ihnen den Verjährungsverzicht bestätigt, dann sind die obigen drei Punkte nicht notwendig, um die Verjährung zu unterbrechen.

Hinweis: Verjährungsfragen sind äusserst komplex, z.B. ist manchmal bereits die Frage, ab wann das Opfer Kenntnis des Schadens hatte, schwierig zu beantworten. Deswegen sollte bei solchen Fragen ein juristischer Beistand zugezogen werden, denn ist die Verjährung abgelaufen, kann man nichts mehr unternehmen.
In gewissen Kantonen gibt es Verwirkungsfristen, die vom Strafrecht abhängen und kantonal unterschiedlich sein können. Die Verwirkung lässt sich nicht unterbrechen. Je nach Kanton muss man ein Gesuch oder eine Klage einreichen um die Fristen zu waren. Deswegen sollten man solche Fälle durch einen Experten oder einen spezialisierten Rechtsanwalt abklären lassen.