Die Genugtuung soll einen gewissen finanziellen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schaden sowie für die Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Körperverletzung leisten. Dies kann unabhängig vom Thema Schadenersatz u.a. durch einen Anwalt oder eine Fachperson geprüft werden.
Umstände, welche die Ausrichtung einer Genugtuung begründen, sind beispielsweise starke Schmerzen, bleibende Verletzungen, eine lange Leidenszeit, Spitalaufenthalte, Operationen, eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Auch ein nicht abschätzbares Risiko von Spätfolgen und mögliche damit verbundene Ängste sind zu berücksichtigen.
In der Praxis orientiert sich die Bemessung der Höhe der Genugtuung an der Integritätsentschädigung nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung). Die Regelgenugtuung bei Vollinvalidität beträgt rund die zweifache Integritätsentschädigung, während andere Quellen von einer Summe in der Höhe der anderthalbfachen Integritätsentschädigung ausgehen. Somit besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Hier ist es sicher hilfreich, im Falle eines Ganges vor Gericht von einem fachkundigen Anwalt vertreten zu werden, um eine höhere Genugtuung zu erhalten.
Zur Genugtuung können Zuschläge bzw. Abzüge hinzukommen. Das Bundesgericht stellte bisher nicht auf eine schematische Berechnungsweise ab. Vielmehr nimmt das Bundesgericht die einfache Integritätsentschädigung als Ausgangspunkt, gewichtet aber die Zuschläge entsprechend stärker. Im Übrigen gibt es noch Fälle von staatlicher Opferhilfe. Bei der opferrechtlichen Genugtuung handelt es sich um eine staatliche Hilfeleistung. Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann davon abweichen. Die Bemessung der Genugtuung anhand der zweifachen Integritätsentschädigung ist somit mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar, die ohnehin eine klare Tendenz zu höheren Summen aufzeigt.
Wie sämtlicher anderer Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Genugtuung zu verzinsen. Der Genugtuungszins beträgt 5 % ab Unfalltag.